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bio gvo

E 331
Natriumcitrat

Erläuterung

Natriumcitrate sind Salze der Citronensäure (E 330), die als Zwischenprodukt des Energiestoffwechsels (Citronensäurezyklus) Bestandteil jeder lebenden Zelle ist. Der menschliche Körper setzt täglich etwa 2 kg Citrate um. Aus Citronensäure können Mono-Natriumcitrat, Di-Natriumcitrat und Tri-Natriumcitrat hergestellt werden, die jeweils unterschiedliche Säurewirkungen haben.

Natriumcitrate werden insbesondere als Regulator für Geliervorgänge mit Pektin eingesetzt.

Herstellung

Natriumcitrate werden aus Citronensäure (E 330) hergestellt. Der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen ist möglich.

Einsatz

Natriumcitrate sind für Lebensmittel allgemein zugelassen. Davon ausgenommen sind nur unbehandelte Lebensmittel und eine Reihe von Produkten, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch Zusatzstoffe verändert werden sollen. Natriumcitrate sind unter anderem zugelassen für:

  • Konfitüre, Marmelade, Gelee (qs)
  • Kondens- und Trockenmilch (qs)
  • geschnittenes verpacktes Gemüse, Obst und geschälte Kartoffeln (qs)
  • Obst- und Gemüsekonserven (qs)
  • Süßwaren und Desserts (qs)
  • Fleischprodukte (qs)
  • ultrahocherhitzte Ziegenmilch (max. 4 g/l)

Natriumcitrate werden darüber hinaus für Enzymzubereitungen sowie in der Pharma- und Kosmetikindustrie eingesetzt.

qs = quantum satis (wörtlich etwa: ausreichende Menge). Eine Höchstmenge ist nicht vorgeschrieben. Es darf jedoch nur soviel eingesetzt werden, wie für die gewünschte Wirkung unbedingt notwendig ist.

Sicherheit

  • ADI-Wert: nicht festgelegt
  • Natriumcitrate gelten als unbedenklich. Sie werden im Körper vollständig verwertet.
  • Infolge des Herstellungsverfahrens aus Citronensäure können industriell hergestellte Citrate bei Schimmelpilzallergikern allergische Symptome auslösen.

Siehe auch:

Bioprodukte
Dieser Zusatzstoff ist gemäß der EU-Öko-Verordnung für die Herstellung von Bio-Lebensmitteln erlaubt.
Gentechnik
Bei der Herstellung dieses Zusatzstoffes ist der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) möglich.

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