Zulassung

Während alle anderen Lebensmittelzutaten grundsätzlich eingesetzt werden dürfen, wenn nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, gilt für Lebensmittelzusatzstoffe das so genannte Verbotsprinzip: Ihr Einsatz ist demnach grundsätzlich verboten. Sie dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie durch eine Rechtsverordnung ausdrücklich zugelassen wurden. Der Gesetzgeber bestimmt also, welche Stoffe unter welchen Bedingungen für welche Lebensmittel als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens müssen die Antragsteller drei Nachweise erbringen:

Gesundheitliche Unbedenklichkeit

  • Weder der Stoff selbst noch seine konkrete Anwendung im Lebensmittel dürfen gesundheitsschädliche Auswirkungen für Verbraucher erwarten lassen. Besonderes Augenmerk gilt dabei empfindlichen Verbrauchergruppen wie Schwangere, Stillende, Kleinkinder oder Diabetiker.

Technologische Notwendigkeit

  • Es wird überprüft, ob der Zusatzstoff wirklich die einzige Möglichkeit ist, das technologische Ziel zu erreichen oder ob es nicht auch wirtschaftlich vertretbar wäre, auf andere Rohstoffe, Zutaten, Herstellungsverfahren oder bereits zugelassene Zusatzstoffe zurückzugreifen.

Schutz vor Täuschung

  • Die Anwendung eines Zusatzstoffes darf nicht zu einem falschen Eindruck von der Frische oder der Haltbarkeit eines Lebensmittels führen. Ebenso wenig darf mit Hilfe von Zusatzstoffen ein höherer Anteil an qualitätsbestimmenden Inhaltsstoffen vorgetäuscht werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung eines Zusatzstoffes ist, dass EU-weit verbindliche Reinheitskriterien existieren. Nur wenn ein Stoff diese „Lebensmittelqualität“ nachweisen kann, darf er in Lebensmitteln eingesetzt werden.

Wird ein Lebensmittelzusatzstoff für die Verwendung in der EU zugelassen, erhält er eine E-Nummer. Das „E“ steht für Europa bzw. für Essbar (edible). Die E-Nummer ist ein Synonym für den Stoff, die ihn unabhängig von den jeweiligen Landessprachen stets eindeutig ausweist und zugleich bestätigt, dass alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind. Wird einem Stoff die Zulassung entzogen, verliert er die E-Nummer. Sie wird nicht erneut vergeben.

Europäisches Lebensmittelrecht

Das Recht der Lebensmittelzusatzstoffe ist gesamteuropäisch organisiert. So gelten unter anderem die Regelungen zur Zulassung von Zusatzstoffen für die gesamte Europäische Union. Die Zulassungen werden unmittelbar für alle Mitgliedsstaaten wirksam. Wird Stoffen die Zulassung entzogen, gilt auch dies unmittelbar für alle Staaten der Gemeinschaft.

Die Stoffe dürfen nur dann als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen werden, wenn internationale Expertengremien ihre Unbedenklichkeit festgestellt haben. Die entscheidenden Gremien dafür sind:

  • das gemeinsame Expertenkomitee für Lebensmittelzusatzstoffe der Weltgesundheitsorganisation WHO und der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen FAO (Joint Expert Committee on Food Additives, JECFA) und die
  • Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA)

Die EFSA hat dabei drei Hauptaufgaben in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe. Zum einen die Bewertung der Sicherheit neuer Lebensmittelzusatzstoffe oder vorgeschlagener neuer Verwendungen existierender Lebensmittelzusatzstoffe, bevor diese zur Verwendung in der EU zugelassen werden können und die Neubewertung aller Lebensmittelzusatzstoffe, die bereits vor dem 20. Januar 2009 zur Verwendung in der EU zugelassen wurden und zum anderen die Beantwortung kurzfristiger Beantragungen der Europäischen Kommission um Überprüfung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe im Zuge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. sich ändernder Verwendungsbedingungen.

Im Rahmen ihrer Sicherheitsbewertungen von Lebensmittelzusatzstoffen bestimmt die EFSA, sofern ausreichende Daten vorliegen, für jeden Stoff eine zulässige tägliche Aufnahmemenge, den ADI-Wert.

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