Fragen & Antworten

  1. Was sind Lebensmittelzusatzstoffe?
  2. Wie viele Lebensmittelzusatzstoffe sind derzeit zugelassen?
  3. Worin sind besonders viele Lebensmittelzusatzstoffe enthalten?
  4. Wofür steht die E-Nummer?
  5. Sind Zusatzstoffe gesundheitsschädlich?
  6. Wie erkenne ich, ob ein Lebensmittel Zusatzstoffe enthält?
  7. Müssen die Zusatzstoffe auch auf Speisekarten gekennzeichnet werden?
  8. Gibt es auch Lebensmittel ohne Zusatzstoffe?
  9. Sind Bio-Produkte frei von Zusatzstoffen?
  10. Welche Aromastoffe sind den Zusatzstoffen gleichgestellt?
  11. Welche Zusatzstoffe werden aus tierischen Rohstoffen hergestellt?

Weitere Informationen zu Lebensmittelzusatzstoffen finden Sie in unserem Themenheft „Zusatzstoffe“ der VERBRAUCHER INITIATIVE. Die 16-seitige Broschüre kann für 2,00 Euro (zzgl. Versand) unter www.verbraucher.com bestellt oder heruntergeladen werden.

1. Was sind Lebensmittelzusatzstoffe?

Lebensmittelzutaten gelten als Zusatzstoffe, wenn diese absichtlich zugesetzt werden, um im Lebensmittel bestimmte technologische Wirkungen zu erzielen. Das können unter anderem Verbesserungen der Farbe oder der Backfähigkeit sein sowie Veränderungen der Konsistenz oder der Haltbarkeit eines Lebensmittels.

Zusatzstoffe unterscheiden sich von den übrigen Zutaten durch das Verbotsprinzip. Demnach müssen Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sein, sonst dürfen sie nicht eingesetzt werden.

Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sind Lebensmittelzusatzstoffe alle Stoffe (mit oder ohne Nährwert), die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt, noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden, einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

Ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden.

Ebenso ausgenommen Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz, Aminosäuren und deren Derivate, Vitamine A und D sowie deren Derivate.

Aromen und die sogenannten technischen Hilfsstoffe gelten nicht als Zusatzstoffe. Dabei gehören alle Substanzen zu den technischen Hilfsstoffen, die

  • üblicherweise nicht als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, aber
  • bewusst aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung eingesetzt werden und
  • als unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände bzw. Abbau- oder Reaktionsprodukte in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im Endprodukt zurückbleiben aber
  • dort keine technologische Wirkung mehr entfalten.

Ob ein Stoff als technischer Hilfsstoff gilt, hängt also nicht in erster Linie von seinen Eigenschaften, sondern vor allem von der Art und Weise seiner Anwendung ab. Zu den technischen Hilfsstoffen gehören zum Beispiel Enzyme, Entkeimungsmittel, Formtrennmittel, Klär- und Filtrierhilfsmittel. Sie müssen in der Zutatenliste eines Lebensmittels nicht aufgeführt werden.

2. Wie viele Lebensmittelzusatzstoffe sind derzeit zugelassen?

Bei Redaktionsschluss waren in der Europäischen Union 330 Stoffe als Lebensmittelzusatzstoffe mit einer E-Nummer zugelassen. Nicht jede dieser E-Nummern steht jedoch für einen eigenständigen Wirkstoff. Viele kennzeichnen Salze oder Varianten eines Wirkstoffs.

3. Worin sind besonders viele Lebensmittelzusatzstoffe enthalten?

Je nach dem, wie und mit welchen Lebensmitteln sich jemand ernährt, unterscheiden sich die Mengen eventuell aufgenommener Zusatzstoffe zum Teil erheblich. Sie bewegen sich zwischen einigen Milligramm und mehreren Gramm am Tag. Als Faustregel kann gelten: Je weniger verarbeitet ein Lebensmittel ist, desto weniger Zusatzstoffe sind drin.

Wer also vor allem zu unverarbeiteten Lebensmitteln greift und lieber selbst frisch mit rohen Zutaten kocht, isst nach allgemeiner Schätzung weniger als 5 g Zusatzstoffe am Tag. Schon Brot, Käse, Wurst und Süßigkeiten sind aber in der Regel mit Hilfe kennzeichnungspflichtiger Zusatzstoffe hergestellt. Wer oft zu Produkten greift, die sehr weit vorbereitet oder schon tellerfertig sind – etwa Backmischungen und Dosensuppen – kommt auf schätzungsweise 20 g an Zusatzstoffen am Tag.

Neben bunten Süßigkeiten und allem, was wie schaumige Desserts eine zarte Konsistenz lange halten muss, enthalten vor allem kalorienreduzierte Lebensmittel oft viele Zusatzstoffe. Damit in einem Lebensmittel mit geringerem Fettanteil die Konsistenz und das gute Gefühl im Mund erhalten bleiben, wird mit Hilfe von Emulgatoren und Verdickungsmitteln mehr Wasser gebunden. Ein größerer Wasseranteil bedeutet auch, dass das Lebensmittel anfälliger fürs Verschimmeln und Austrocknen ist, was den Einsatz von Konservierungsstoffen nach sich zieht. Und weil auch der Geschmack stark von der Verteilung des Fetts in einem Lebensmittel abhängt, bedeutet eine Verringerung des Fettanteils, dass das Aroma nachlässt. Die Light-Variante des Produktes wird also unter Umständen stärker gewürzt oder mit Aromen versetzt, was vielleicht den Einsatz von Trägerstoffen und Geschmacksverstärkern nötig macht.

Bei der Entscheidung ob ein Zusatzstoff zugelassen wird und für welche Mengen, spielt stets auch die sogenannte Exposition eine Rolle: Wie stark also würden Verbraucher diesem Zusatzstoff ausgesetzt sein? In wie vielen Produkten würde der Stoff bei dieser oder jener Anwendung also ungefähr zu finden sein und wie viel wird von diesen Produkten gegessen? Ein Konservierungsstoff in echtem Kaviar wird daher anders bewertet als ein Süßstoff für Erfrischungsgetränke.

4. Wofür steht die E-Nummer?

Das E steht für Europa bzw. für essbar (edible). Die E-Nummer ist im Grunde das Zeichen dafür, dass für den betreffenden Stoff im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Europäischen Union nachgewiesen wurde, dass er

  • auf seine gesundheitliche Unbedenklichkeit überprüft wurde
  • technologisch notwendig ist
  • in der jeweiligen Anwendung nicht zur Täuschung der Verbraucher führt und
  • EU-weit verbindlichen, detailliert festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen muss.

Die E-Nummer eines Zusatzstoffes ist der Code, mit dem jeder Stoff unabhängig von den jeweiligen Landessprachen eindeutig identifiziert werden kann. Die Nummer stellt dabei keine Bewertung dar. Bei der Vergabe der Nummer versucht man, soweit wie möglich die gleichen zu vergeben, wie vom INS (International Numbering System) des Codex Alimentarius vorgesehen. Das funktioniert aber nicht in jedem Fall.

Die Zusatzstoffe werden gemäß ihrer technologischen Funktionen grob in Gruppen zusammengefasst. So kennzeichnen die E-Nummern E 100 bis 199 Farbstoffe, E 200 bis 299 Konservierungsstoffe, E 300 bis 399 Antioxidantien und so weiter. Da viele Stoffe nicht nur eine technologische Funktion haben, gibt es immer wieder auch Ausnahmen von dieser Regel. Zum Beispiel wird E 270 (Milchsäure) zu den Antioxidantien gezählt, ist aber auch ein Konservierungsstoff. Eine ganze Reihe von Zusatzstoffen lassen sich aus diesem Grund gar keiner Funktionsgruppe zuordnen.

Die E-Nummern wurden im Laufe der Jahre vergeben. Einige Zusatzstoffe kamen dazu, andere wurden zwischenzeitlich verboten und fielen damit aus der Liste. Die entsprechenden Nummern werden in solchen Fällen nicht erneut vergeben, um Verwechslungen zu verhindern. Warum also welcher Zusatzstoff welche E-Nummer trägt, kann nur mit der Geschichte seiner Zulassung begründet werden.

Oft unterscheidet sich die E-Nummer verschiedener Zusatzstoffe nur durch einen kleinen Buchstaben. Die bedeutet, dass die Substanzen zur gleichen Stofffamilie gehören (zum Beispiel die Carotine E 160a, E 160b etc.) aber eigenständig zugelassen sind. Der Buchstabe ist in diesem Fall Bestandteil der E-Nummer und muss in der Zutatenliste auf dem Etikett der Lebensmittel mitaufgeführt werden.

Dagegen weisen römisch i), ii) usw. auf verschiedene Spezifikationen eines Stoffes hin, für die jeweils eigenständige Reinheitskriterien festgelegt wurden. So weist etwa E 452 i) das Natriumpolyphosphat als ein bestimmtes Polyphosphat (E 452) aus. Die i)-s müssen nicht auf dem Etikett aufgeführt werden.

5. Sind Zusatzstoffe gesundheitsschädlich?

Ein eindeutiges, pauschales Ja oder Nein ist hier als Antwort nicht möglich. Denn trotz aller Tests und Prüfungen bleibt immer eine Unsicherheit.

Über die Hälfte der 330 derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gelten als unbedenklich. Für diese liegen demnach bisher keine seriösen wissenschaftlichen Daten über negative Effekte auf die menschliche Gesundheit vor. Andere können unter Umständen:

  • Einfluss auf die Verdauung und die Nährstoffaufnahme haben,
  • für Menschen mit bestimmten Stoffwechselbesonderheiten oder Krankheiten problematisch sein,
  • allergieähnliche Symptome, Allergien oder Asthma hervorrufen,
  • die Entstehung von Krankheiten begünstigen bzw. im Verdacht stehen, dies zu tun.

6. Wie erkenne ich, ob ein Lebensmittel Zusatzstoffe enthält?

Wer zu verpackten Lebensmitteln greift, hat es leicht: In diesem Fall müssen alle Zusatzstoffe angegeben sein. Ausnahmslos. Egal, in welcher Menge sie enthalten sind. Und auch jene, die Teil einer ihrerseits auch aus verschiedenen Zutaten bestehenden Zutat sind. Enthält also die Obstmischung in einem Fruchtjoghurt Zusatzstoffe, müssen diese in der Zutatenliste des Joghurts auftauchen. Dort sind die Zusatzstoffe leicht zu erkennen: Nach der Angabe der Funktionsklasse ist ihr Name oder die E-Nummer aufgeführt. Der Zuckeraustauschstoff Mannit zum Beispiel wäre wie folgt gekennzeichnet:

  • „Süßungsmittel Mannit“ oder
  • „Süßungsmittel E 421“

Auf diese Weise kann jeder zugleich erkennen, welche Zusatzstoffe im Lebensmittel enthalten sind und welche Funktion sie dort ausüben. Kann ein Stoff mehrere Funktionen ausüben, muss stets die Funktion angegeben werden, die er im konkreten Fall übernimmt.

Im Falle zweier Funktionsklassen sind Abweichungen von dieser detaillierten Kennzeichnung erlaubt: Für Packgase und chemisch modifizierte Stärken ist eine namentliche Nennung nicht vorgeschrieben.

  • Wurden Packgase verwendet, findet sich auf der Verpackung, nicht direkt in der Zutatenliste, der Hinweis „unter Schutzatmosphäre verpackt“.
  • Chemisch modifizierten Stärken werden nur mit ihrer Funktionsklasse als „modifizierte Stärke“ gekennzeichnet.

Beim Bäcker, an der Käsetheke oder am Obststand werden Lebensmittel ohne Verpackung angeboten. Für diese Fälle gibt es bisher keine EU-weit gültigen Regeln und auch die deutschen Vorschriften können diese Lücke bisher nicht befriedigend schließen. Zwar müssen bei unverpackt abgegebenen Lebensmitteln nicht alle Zusatzstoffe genau angegeben werden, feste Formulierungen sind jedoch vorgeschrieben, wenn Zusatzstoffe bestimmter Funktionsklassen eingesetzt werden. Diese Regelung betrifft:

Zugesetzter ZusatzstoffAngabe an der Ware
Geschmacksverstärker„mit Geschmacksverstärker“
Farbstoffe„mit Farbstoff“
Konservierungsstoffe „mit Konservierungsstoff“, „konserviert“
Natrium-, Kaliumnitrit (E 249, E 250) „mit Nitritpökelsalz“
Natrium-, Kaliumnitrat (E 251, E 252) „mit Nitrat“
Antioxidationsmittel „mit Antioxidationsmittel“
Schwefelverbindungen E 220 – 224, E 226 – 228 „geschwefelt“
Eisen-II-gluconat (E 579), Eisen-II-lactat (E 585) „geschwärzt“
Überzugsmittel E 901 – 904, E 914 „gewachst“
Phosphatverbindungen E 338 – 341, E 450 – 452 „mit Phosphat“
E 420, 421, E 950 – 955, E 957, E 959, E 962, E 965 – 967 „mit Süßungsmittel(n)“
Aspartam (E 951), Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) „enthält eine Phenylalaninquelle“

Die Verkäufer haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Kunden diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

  • Im Lebensmitteleinzelhandel ist es etwa üblich, die Angaben auf dem selben Schild in unmittelbarer, eindeutig zuzuordnender Nähe der Ware zu machen, auf dem auch der Preis vermerkt ist.
  • In Restaurants und an Imbissbuden sind entsprechende Fußnoten auf der Speisekarte erlaubt.
  • Die Kunden von Kantinen, Mensen und anderen Orten der Gemeinschaftsverpflegung können stattdessen auch mit einem Aushang auf die Zusatzstoffe aufmerksam gemacht werden.
  • Beim Einkauf im (Online-)Versandhandel müssen die Angaben in den Angebotslisten zu finden sein.

Die Angaben zu den Zusatzstoffen können im Lebensmitteleinzelhandel statt auf einem Schild an der Ware auch in einem allgemein zugänglichen Buch, Aushang oder Ähnlichem gemacht werden. Vor allem Bäckereien und Fleischereien greifen oft auf diese Möglichkeit zurück. In solchen Übersichten müssen jedoch alle Zutaten so angegeben werden, als hätte das Lebensmittel eine Verpackung: Ein „Zutaten-Buch“ beim Bäcker enthält dann also für jedes Produkt die komplette Zutatenliste.

Noch ein Tipp: Wer aus irgendwelchen Gründen bestimmte Zusatzstoffe meiden will, hält sich am besten an die Funktionsklassen. Sie sind in der Zutatenliste leicht zu finden. Wer etwa bestimmte Farbstoffe meiden will, kann auf diese Weise zunächst einen Kurz-Check machen, ob überhaupt welche enthalten sind, bevor er sich die E-Nummern oder Namen der Stoffe genauer ansieht. Die Zutatenliste nur nach bestimmten E-Nummern abzusuchen, hilft dagegen wenig, weil oftmals die vollständigen Namen und nicht die kurze Nummer angegeben wird.

7. Müssen die Zusatzstoffe auch auf Speisekarten gekennzeichnet werden?

Ja. In Kantinen, Imbissbuden und Restaurants muss auf Zusatzstoffe bestimmter Funktionsklassen mit den gleichen Formulierungen hingewiesen werden, wie sie auch für unverpackt angebotene Lebensmittel gelten (siehe oben). In Restaurants und an Imbissbuden darf der Hinweis mit Hilfe einer Fußnote auf der Speisekarte erfolgen. Die Kunden von Kantinen, Mensen und anderen Orten der Gemeinschaftsverpflegung können stattdessen auch mit einem Aushang auf die Zusatzstoffe aufmerksam gemacht werden.

8. Gibt es auch Lebensmittel ohne Zusatzstoffe?

Ja. Eine ganze Reihe von Lebensmitteln soll zudem nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht durch Zusatzstoffe verändert werden. Dazu gehören etwa sogenannte unbehandelte Lebensmittel, also Produkte, die nur gereinigt, zerlegt, geschält oder auf ähnliche Weise lediglich äußerlich für den Verbraucher vorbereitet wurden, sonst aber unverändert sind: Frisches Obst und Gemüse sowie rohes Fleisch zum Beispiel. Aber auch Kaffee, Tee, Mineralwasser, Pflanzenöle, Honig, Milch, Butter, Buttermilch oder Teigwaren u. ä. dürfen nicht durch Zusatzstoffe verändert werden.

Zusatzstoffe werden unter anderem eingesetzt, um die Haltbarkeit, die Konsistenz, die Nährstoffe, den Genusswert oder die Bekömmlichkeit der Produkte zu erhalten oder zu verbessern. Viele dieser Effekte lassen sich mit Hilfe besonderer Herstellungstechniken, Rezepturen und Rohstoffqualitäten auch ohne Lebensmittelzusatzstoffe erreichen. Daher verzichten einige Lebensmittelhersteller bewusst auf den Einsatz dieser Stoffe. Schmelzkäse, Cola, zuckerfreier Kaugummi und viele andere Lebensmittel sind jedoch ohne Lebensmittelzusatzstoffe nicht möglich.

9. Sind Bio-Produkte frei von Zusatzstoffen?

Nicht unbedingt.

Die EG-Öko-Verordnung schränkt aber die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen für Bio-Lebensmittel deutlich ein. So sind etwa Farbstoffe, Süßstoffe, Stabilisatoren und Geschmacksverstärker vollständig verboten. Darüber hinaus sind Lebensmittelzusatzstoffe in Bio-Produkten nur für die Fälle erlaubt, in denen die Lebensmittel ohne die betreffenden Stoffe weder hergestellt noch haltbar gemacht werden können. Die Richtlinien der ökologischen Anbauverbände sind häufig strenger als die EG-Öko-Verordnung.

Die folgenden 53 Zusatzstoffe sind für Bio-Lebensmittel erlaubt. Das Sternchen (*) kennzeichnet die Substanzen, die auch nach den Richtlinien der Bio-Anbauverbände zulässig sind:

E 153 Pflanzenkohle

E 160b Annatto

E 170 Calciumcarbonat (*)

E 220 Schwefeldioxid

E 223 Natiumdisulfit

E 224 Kaliumdisulfit

E 250 Natriumnitrit

E 252 Kaliumnitrat

E 270 Milchsäure (*)

E 290 Kohlendioxid (*)

E 296 Apfelsäure (*)

E 300 Ascorbinsäure (*)

E 301 Natrium-L-Ascorbat

E 306 Tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

E 322 Lecithine (*)

E 325 Natriumlactat

E 330 Citronensäure (*)

E 331 Natriumcitrat

E 333 Calciumcitrat (*)

E 334 Weinsäure (*)

E 335 Natriumtartrate (*)

E 336 Kaliumtartrate (*)

E 341 i) Monocalciumphosphat

E 392 Rosmarinextrakte

E 400 Alginsäure

E 401 Natriumalginat

E 402 Kaliumalginat

E 406 Agar-Agar (*)

E 407 Carrageen

E 410 Johannesbrotkernmehl (*)

E 412 Guarkernmehl (*)

E 414 Gummi arabicum

E 415 Xanthan

E 417 Tarakernmehl (ab 01.01.2022)

E 418 Gellan

E 422 Glycerin

E 440 i) Pektin (*)

E 464 Hydroxypropylmethylcellulose

E 500 Natriumcarbonate (*)

E 501 Kaliumcarbonate (*)

E 503 Ammoniumcarbonate (*)

E 504 Magnesiumcarbonate (*)

E 509 Calciumchlorid

E 516 Calciumsulfate

E 524 Natriumhydroxid (*)

E 551 Siliciumdioxid

E 553b Talkum

E 901 Bienenwachs

E 903 Carnaubawachs

E 938 Argon

E 939 Helium

E 941 Stickstoff (*)

E 948 Sauerstoff (*)

E 968 Erythrit

Die EG-Öko-Verordnung erlaubt für:

  • Fleisch: E 250, E 252, E 290, E 325, E 331, E 941, E 948
  • Wein, Met, Honigwein: E 220, E 941

10. Welche Aromastoffe sind den Zusatzstoffen gleichgestellt?

Gemäß § 3 Absatz 1 der Aromenverordnung haben die folgenden Aromastoffe den rechtlichen Status von Zusatzstoffen:

1. Ethylvanillin

2. Allylphenoxiacetat

3. Alpha-Amylzimtaldehyd

4. Hydroxicitronellal

5. Hydroxicitronellaldiethylacetal

6. Hydroxicitronellaldimethylacetal

7. 6-Methylcumarin

8. Methylheptincarbonat

9. Beta-Naphtylmethylketon

10. 2-Phenylpropionaldehyd

11. Piperonylisobutyrat

12. Resorcindimethylether

13. Vanillinacetat

14. Ammoniumchlorid

15. Chininhydrochlorid

16. Chininsulfat

Die Aromastoffe mit den Nummern 1. bis 13. sind zugelassen für den Einsatz in:

  • künstlichen Heiß- und Kaltgetränken, Brausen
  • Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, Rote Grütze, süße Soßen und Suppen
  • Kunstspeiseeis
  • Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen
  • Zuckerwaren, Brausepulver
  • Füllungen für Schokoladenwaren
  • Kaugummi

Der Aromastoff mit der Nummer 14 ist nur für Lakritzwaren zugelassen.

Die Aromastoffe mit den Nummern 15 und 16 sind nur für Spirituosen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke zugelassen.

11. Welche Zusatzstoffe werden aus tierischen Rohstoffen hergestellt?

Die folgenden Zusatzstoffe werden ausschließlich aus tierischen Rohstoffen hergestellt:

  • Echtes Karmin (E 120) wird aus den Weibchen der Scharlach-Schildlaus (Coccus cacti) gewonnen.
  • Bienenwachs (E 901) ist das Sekret, das Bienen als Material für den Bau ihrer Waben dient.
  • Schellack (E 904) wird aus den harzartigen Ausscheidungen der weiblichen Gummilackschildläuse (Kerria lacca) hergestellt.

Hühnerei ist ein denkbarer, nicht jedoch der einzig mögliche Rohstoff für zwei Zusatzstoffe:

  • Lysozym (E 1105) wird in der Regel aus dem Eiklar gewonnen. Das Enzym kann jedoch auch mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.
  • Lecithin (E 322) ist ein natürlicher Bestandteil von Eigelb. In der Regel wird der Emulgator jedoch aus Soja-, Raps- oder Erdnussöl gewonnen.

Für die Herstellung einer ganzen Reihe verschiedener Zusatzstoffe sind Fettsäuren (E 570) nötig, die mit Hilfe chemischer und physikalischer Verfahren aus Speisefetten isoliert werden. Dies können tierische Fette wie Schweineschmalz, Rindertalg oder Milchfett sein. Häufig greifen die Hersteller jedoch auf Pflanzenfette – vor allem Soja-, Raps- oder Maisöl – als Rohstoffe für die Fettsäuren-Gewinnung zurück. Sie reagieren damit nicht zuletzt auf die Wünsche vieler Verbraucher. Auch wenn es heute unwahrscheinlich ist, dass Fettsäuren für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen aus tierischen Rohstoffen hergestellt wurden, kann dies nicht mit Sicherheit angenommen werden. Weil nur die Lebensmittelhersteller selbst eine verlässliche Aussage über die Herkunft der von ihnen eingesetzten Lebensmittelzusatzstoffe machen können, müssen sich Verbraucher im Zweifel direkt an sie wenden. Die folgenden Lebensmittelzusatzstoffe werden aus Speisefettsäuren hergestellt:

  • Ascorbinsäureester (E 304)
  • Polysorbate (E 432 – 436)
  • Ammoniumphosphatide (E 442)
  • Natrium- , Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze der Speisefettsäuren (E 470a, E 470b)
  • Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) und ihre Ester-Verbindungen (E 472 a – f)
  • Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473)
  • Zuckerglyceride (E 474)
  • Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475)
  • Propylenglycolester von Speisefettsäuren (E 477)
  • Thermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren (E 479b)
  • Stearyltartrat (E 483)
  • Sorbitanfettsäureester (E 491 – 495)

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