Gentechnik bei der Herstellung von Zusatzstoffen

An verschiedenen Stellen der Lebensmittelproduktion können gentechnisch veränderte Organismen zum Einsatz kommen – auch in der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen. Die Anwendungsmöglichkeiten (und damit auch die Kennzeichnungspflichten) sind jedoch sehr verschieden:

a) Einige Zusatzstoffe können unmittelbar aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen werden. So ist es etwa durchaus möglich, Lecithin (E 322) und Tocopherol (E 306) direkt aus gentechnisch verändertem Soja zu gewinnen. Auch die Baumwolle, aus der Cellulose (E 460) hergestellt wird, kann gentechnisch verändert sein. Solche Anwendungen müssen in der Zutatenliste des mit den Zusatzstoffen hergestellten Lebensmittels gekennzeichnet werden.

b) Andere Zusatzstoffe werden aus Rohstoffen gewonnen, die ihrerseits aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden können. Mono- und Diglyceride (E 471) etwa können aus Fettsäuren gewonnen werden, die aus gentechnisch verändertem Soja stammen. Maltit (E 965) wird aus Stärke hergestellt, die von gentechnisch verändertem Mais stammen könnte. Werden solche Zusatzstoffe mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt, muss dies gekennzeichnet werden.

c) Eine ganze Reihe von Zusatzstoffen kann nicht aus, sondern mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden: Einige Mikroorganismen können zum Beispiel Riboflavin (E 101), Ascorbinsäure (E 300) oder Glutamat (E 621) als Endprodukt ihres Stoffwechsels bilden. Sie geben die Substanzen in die Kulturlösung ab, in der sie leben. Daraus werden die Zusatzstoffe zunächst isoliert und anschließend aufgereinigt. Auch wenn die entsprechenden Mikroorganismen gentechnisch verändert sind, müssen die so hergestellten Zusatzstoffe nicht entsprechend gekennzeichnet werden.

Das gleiche gilt, wenn konventionelle Mikroorganismen mit Nährstoffen „gefüttert“ werden, die ihrerseits aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden: Werden etwa Bakterien, die einen bestimmten Zusatzstoff produzieren, mit Glucose aus gentechnisch verändertem Mais ernährt, ist das nicht kennzeichnungspflichtig.

d) Auch Enzyme kommen in der Herstellung von Zusatzstoffen zum Einsatz. Diese Stoffwechselwerkzeuge können durchaus durch gentechnische Verfahren gewonnen worden sein. Da die allermeisten Enzyme jedoch rechtlich nicht als Lebensmittel, sondern als technische Hilfsstoffe gelten, sind sie von den Kennzeichnungspflichten für gentechnisch veränderte Organismen ausdrücklich ausgenommen.

Die Enzyme Invertase (E 1103) und Lysozym (E 1105) entfalten auch im Endprodukt noch Wirkung und haben daher den Status von Lebensmittelzusatzstoffen. Sie müssen entsprechend in der Zutatenliste gekennzeichnet werden. Dennoch muss nicht darauf hingewiesen werden, wenn diese Enzyme mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wurden.

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