| Mi 22.05.2013 | | | 10:20 Uhr |
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Wer über die Qualität eines Lebensmittels urteilen will, muss unter anderem wissen, was drin ist. Daher gibt es verschiedene Regelungen zur Kennzeichnung der Zutaten und insbesondere der Zusatzstoffe. Wie welche Lebensmittelzusatzstoffe kenntlich zu machen sind, unterscheidet sich danach, ob das jeweilige Produkt mit einer Verpackung oder lose verkauft wird. Wer zu verpackten Lebensmitteln greift, hat es leicht: In diesem Fall müssen alle Zusatzstoffe angegeben sein. Ausnahmslos. Egal, in welcher Menge sie enthalten sind. Und auch jene, die Teil einer ihrerseits ebenfalls aus verschiedenen Zutaten bestehenden Zutat sind: Enthält also die Obstmischung in einem Fruchtjoghurt Zusatzstoffe, müssen diese in der Zutatenliste des Joghurts auftauchen. Dort sind die Zusatzstoffe leicht zu erkennen: Nach der Angabe der Funktionsklasse ist ihr Name oder die E-Nummer aufgeführt. Der Zuckeraustauschstoff
Auf diese Weise kann jeder zugleich erkennen, welche Zusatzstoffe im Lebensmittel enthalten sind und welche Funktion sie dort ausüben. Kann ein Stoff mehrere Funktionen ausüben, muss stets die Funktion angegeben werden, die er im konkreten Fall übernimmt: So kann Mannit (E 421) in Kaugummi auch als "Füllstoff" gekennzeichnet werden, wenn es in erster Linie diese Funktion erfüllt. Im Falle zweier Funktionsklassen sind Abweichungen von dieser detaillierten Kennzeichnung erlaubt: Für Packgase und chemisch modifizierte
Bei der Verwendung von Süßungsmitteln sind die Hersteller zu zusätzlichen Angaben verpflichtet:
Im Rahmen der EU-weit gültigen Verpflichtung, die zwölf wichtigsten Nahrungsmittelallergene auf Lebensmittelverpackungen zu kennzeichnen, ergeben sich auch für Zusatzstoffe einige Ergänzungen. Grundsätzlich müssen die folgenden zwölf Lebensmittel als bekannte
Diese Kennzeichnungspflicht betrifft auch alle Zutaten, die aus diesen Lebensmitteln hergestellt wurden, wenn sie noch ein allergenes Potenzial haben. Dies gilt selbstverständlich auch für Lebensmittelzusatzstoffe, so dass in einigen Fällen ergänzende Angaben in der Zusatzstoffkennzeichnung gemacht werden müssen: Stammt etwa Lecithin ( Im Zuge ihrer Verarbeitung erfahren Lebensmittel nicht selten starke Veränderungen. Dabei können sie auch ihr allergenes Potenzial verlieren. Ist dies der Fall, sind auch aus den Allergenen hergestellte Zutaten vorläufig nicht besonders kennzeichnungspflichtig: Die Herkunft von Lysozym ( Unverpackte LebensmittelOb beim Bäcker, an der Käsetheke oder am Obststand – Lebensmittel werden in vielen Fällen ohne Verpackung angeboten. Für diese Fälle gibt es bisher keine EU-weit gültigen Regeln und auch die deutschen Vorschriften können diese Lücke bisher nicht befriedigend schließen, geben aber dennoch eine Orientierung. Werden Lebensmittel unverpackt angeboten, müssen die Zusatzstoffe nicht genau angegeben werden. Auf Substanzen aus bestimmten Funktionsklassen muss jedoch mit festgelegten Formulierungen hingewiesen werden. Diese Regelung betrifft:
Die Verkäufer haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Kunden diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Angaben zu den Zusatzstoffen können im Lebensmitteleinzelhandel statt auf einem Schild an der Ware auch in einem allgemein zugänglichen Buch, Aushang oder Ähnlichem gemacht werden. Vor allem Bäckereien und Fleischereien greifen oft auf diese Möglichkeit zurück. In solchen Übersichten müssen jedoch alle Zutaten so angegeben werden, als hätte das Lebensmittel eine Verpackung: Ein "Zutaten-Buch" beim Bäcker enthält dann also für jedes Produkt die komplette Zutatenliste. Für Verbraucher, die sich beim Einkauf nicht mit einer verkürzten Information zufrieden geben, sondern genau Bescheid wissen wollen, lohnt sich also genaues Nachfragen: Viele Läden und Bedientheken halten zusätzlich ein "Zutaten-Buch" bereit. Und auch wo das nicht der Fall ist: Mindestens das Verkaufspersonal sollte Zugang zu den vollständigen Zutatenlisten der lose verkauften Waren haben und auf Nachfrage Auskunft geben können. In Restaurants sollten Kellner auf Wunsch eines Gastes genau Auskunft über die verwendeten Zutaten und möglicherweise enthaltene Zusatzstoffe geben oder doch mindestens einholen können. Das muss nicht gekennzeichnet werdenDie Kennzeichnungspflicht trifft nur die Lebensmittelzusatzstoffe, die im Endprodukt noch eine technologische Wirkung haben – ist diese nicht mehr vorhanden, gelten die Substanzen als technische Hilfsstoffe, die nicht aufgeführt werden müssen. Das bedeutet unter anderem, dass auch Trägerstoffe bzw. Lösungsmittel für andere Zusatzstoffe, Aromen oder Enzyme selbst dann nicht gekennzeichnet werden müssen, wenn sie grundsätzlich rechtlich als Lebensmittelzusatzstoff gelten. |
Fragen und Antworten
Recht und Zulassung
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