| Do 17.05.2012 | | | 05:04 Uhr |
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Gemäß § 3 Absatz 1 der Aromenverordnung haben die folgenden Aromastoffe den rechtlichen Status von Zusatzstoffen:
Die Aromastoffe mit den Nummern 1. bis 13. sind zugelassen für den Einsatz in:
Der Aromastoff mit der Nummer 14 ist nur für Lakritzwaren zugelassen. Die Aromastoffe mit den Nummern 15 und 16 sind nur für Spirituosen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke zugelassen. Mehr bei zusatzstoffe-online.de
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